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Meinungen und Impulse

Entscheidung über Leben und Tod

Was sagt die Katholische Kirche hierzu?

Klaus Schäfer

30. Sept. 2026 · 13 Min. Lesezeit

Die Entscheidung, ob man im Falle seines Hirntodes einer Organspende zustimmt oder nicht, ist eine Entscheidung über Leben und Tod. Aktuell warten in Deutschland rund 8.000 Menschen auf ein lebensrettendes Organ. Für rund 10 Prozent von ihnen kommt das rettende Organ zu spät: Sie versterben auf der Warteliste. Nicht nur für Katholiken stellt sich hierbei die Frage: „Was sagt die Katholische Kirche hierzu?“ Diese Frage lässt sich wie folgt aufteilen: 1. Was sagt sie zum Hirntodkonzept? 2. Was sagt sie zur Organspende? 3. Was sagt sie zur Widerspruchsregelung?

1. Was sagt die Kirche zum Hirntodkonzept?

Entgegen den Aussagen einiger Katholiken stimmt die katholische Kirche dem Hirntodkonzept – der Gleichsetzung von Hirntod und Tod des Menschen – zu. So heißt es in der gemeinsamen Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) „Organtransplantationen“ im Jahr 1990 auf Seite 10: „Der Hirntod bedeutet ebenso wie der Herztod den Tod des Menschen. Mit dem Hirntod fehlt dem Menschen die unersetzbare und nicht wieder zu erlangende körperliche Grundlage für sein geistiges Dasein in dieser Welt.“
Im Jahr 2015 brachte die DBK die Arbeitshilfe „Hirntod und Organspende“ heraus. Darin heißt es auf Seite 6: „Nach jetzigem Stand der Wissenschaft stellt das Hirntod-Kriterium im Sinne des Ganzhirntodes [...] das beste und sicherste Kriterium für die Feststellung des Todes eines Menschen dar, so dass potentielle Organspender zu Recht davon ausgehen können, dass sie zum Zeitpunkt der Organentnahme wirklich tot und nicht nur sterbend sind.“
Die Päpstliche Akademie der Wissenschaften (PAS) beschäftigte sich in den Jahren 1985, 1989, 2006 und 2012 mit der Frage, wann der Mensch tot ist. Zu diesen Tagungen wurden vor allem Mediziner, aber auch Philosophen eingeladen. In allen vier Abschlusspapieren – sie sind im Internet öffentlich zugänglich und umfassen 129, 219, 552 und 318 Seiten – stimmt die PAS dem Hirntodkonzept zu. Lesenswert sind die Seiten 10 bis 13 der im Jahr 2008 erschienenen „Extra Series 31“ mit dem Titel „Why the Concept of Brain Death is Valid as a Definition of Death“. Sie enthalten die gängigen Argumente gegen das Hirntodkonzept und die Begründung, warum die PAS dennoch dem Hirntodkonzept zustimmt.
Gottesdienst beim Tag der Organspende 2026 in Regensburg
Gottesdienst beim Tag der Organspende 2026 in Regensburg

2. Was sagt die Kirche zur Organspende?

Der Schlusssatz der von DBK und EKD verfassten und im Jahr 1990 veröffentlichten Schrift „Organtransplantationen“ lautet: „Aus christlicher Sicht ist die Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod ein Zeichen der Nächstenliebe und Solidarisierung mit Kranken und Behinderten.“ So heißt es auch in der von der DBK am 27. April 2015 herausgebrachten Schrift „Hirntod und Organspende“ auf Seite 6: „Die Entscheidung zur postmortalen Spende eigener Organe stellt einen großherzigen Akt der Nächstenliebe dar“.
Sie betonen darin ferner in der Schrift „Organtransplantationen“ ab Seite 16, dass es ethisch verantwortlich ist, zur Organentnahme nach dem eigenem Tod einzuwilligen, um anderen Menschen zu helfen. „Denn irdisches Leben schwerkranker Menschen kann gerettet werden, wenn einem soeben Verstorbenen lebensfähige Organe entnommen werden dürfen, um sie zu transplantieren. Wer darum für den Fall des eigenen Todes die Einwilligung zur Entnahme von Organen gibt, handelt ethisch verantwortlich, denn dadurch kann anderen Menschen geholfen werden, deren Leben aufs höchste belastet oder gefährdet ist. Angehörige, die die Einwilligung zur Organtransplantation geben, machen sich nicht eines Mangels an Pietät gegenüber dem Verstorbenen schuldig. Sie handeln ethisch verantwortlich, weil sie ungeachtet des von ihnen empfundenen Schmerzes im Sinne des Verstorbenen entscheiden, anderen Menschen beizustehen und durch Organspende Leben zu retten.“ 
In dieser Schrift wird unterstrichen, dass Angehörige im Sinne des Verstorbenen handeln und dass die eigene Entscheidung sie entlastet und sogar helfen kann. „Oft löst die Trauer Schuldgefühle gegenüber dem Verstorbenen aus. Es kann den Hinterbliebenen helfen, wenn der Arzt und – auf Wunsch – der Krankenhausseelsorger taktvoll fragen, ob es wohl im Sinne des Verstorbenen wäre, seine Organe anderen schwerkranken Menschen zu geben. Auf diese Weise werden die Angehörigen sowohl bei einer Zustimmung als auch bei einer Ablehnung der Organspende zum Sprachrohr des Verstorbenen; aber sie verfügen nicht über den Toten. Die schwere und manchmal kaum zumutbare Last der Entscheidung wird den Angehörigen abgenommen, wenn der Verstorbene sie selbst zu Lebzeiten schriftlich (z.B. durch einen Organspenderausweis) oder auch nur mündlich getroffen hat.“
Im Jahr 2018 brachte die EKD und die DBK die gemeinsame Stellungnahme „Organspende in Deutschland“ heraus. Darin heißt es: „Die Lebensqualität und das Überleben tausender schwerkranker Menschen jährlich hängt maßgeblich vom Erhalt eines Spenderorgans ab. Daher stehen die Kirchen der Organspende ausdrücklich positiv gegenüber.“
Am 6. Januar 2020 veröffentlichten die DBK und die EKD eine weitere gemeinsam verfasste Stellungnahme, in der es heißt: „Die Organspende, die für viele Menschen die einzige Möglichkeit auf Lebensrettung ist, verdient aus christlicher Perspektive höchste Anerkennung als Akt der Nächstenliebe und Solidarität über den Tod hinaus. Papst Franziskus, der einen ausgefüllten Organ- und Gewebespendeausweis besaß, hat die Organspende kürzlich sogar als ,Akt der sozialen Verantwortung' und als ,Ausdruck der universellen Geschwisterlichkeit, die alle Männer und Frauen miteinander verbindet', bezeichnet.“
Papst Johannes Paul II. schrieb bereits im Jahr 1995 in der Enzyklika „Evangelium vitae“ auf Seite 77: „Unter diesen Gesten verdient die in ethisch annehmbaren Formen durchgeführte Organspende besondere Wertschätzung, um Kranken, die bisweilen jeder Hoffnung beraubt sind, die Möglichkeit der Gesundheit oder sogar des Lebens anzubieten.“
Dies belegt, dass die katholische und die evangelische Kirche der Organspende ausdrücklich positiv gegenüber stehen.

3. Was sagt die Kirche zur Widerspruchsregelung?

Die DBK ist zusammen mit dem Rat der EKD in ihren gemeinsamen Schriften der Jahre 2018, 2020 und 2026 gegen die Widerspruchsregelung (WSR). Bei genauer Betrachtung der Gründe zeigt sich, dass sie meist für die WSR sprechen. Für eine bessere Lesbarkeit wurden die Aussagen nummeriert.

Einordnung der Aussagen der DBK und EKD gegen die WSR

1. Aussage: Die WSR sei laut Kirchen mit „erheblichen rechtlichen und ethischen Bedenken“ verbunden. 
Einordnung: Jährlich bezieht Deutschland aber rund 600 Organe aus Nachbarländern im Eurotransplant-Verbund an. Alle haben die WSR. Bei der Annahme dieser Organe gibt es keine rechtlichen und ethischen Bedenken, was auf eine Doppelmoral hinweist.
2. Aussage: Es „kann eine Spende aber nicht erzwungen werden.“
Einordnung: Tatsächlich wird man bei der WSR nicht zu einer Organspende gezwungen, denn man kann ohne Begründung „Nein“ angeben. So wie auch niemand gezwungen wird, ein Testament oder eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, wonach die gesetzlichen Regelungen eingreifen.
3. Aussage: „Es besteht keine moralische Pflicht, seine Organe posthum zu spenden.“
Einordnung: Von „moralischer Pflicht“ schreiben nur die Gegner der WSR, nicht die Befürworter. Hier wird den Befürwortern etwas in den Mund gelegt, was diese nicht als Argument genutzt haben.
4. Aussage: „Eine rechtliche Pflicht kann es aus diesem Grund erst recht nicht geben.“
Einordnung: Auch die „rechtliche Pflicht“ wird den Befürwortern der WSR zu Unrecht in den Mund gelegt.
5. Aussage: „Aus der grundsätzlich positiven Haltung der Bevölkerung zur Organspende lässt sich [...] keine generelle Zustimmung zur Organentnahme im Einzelfall schließen.“
Einordnung: Ähnlich wie bei einem Testament oder einer Patientenverfügung geht es bei der Organspende darum, den Willen des Hirntoten umzusetzen. Die Praxis zeigt, dass rund ein Drittel der Hirntoten sich schriftlich oder mündlich dazu zu ihrer Lebzeit geäußert haben. In zwei Drittel der Fälle müssen darüber die Hinterbliebenen entscheiden. Aus Angst gegen den unbekannten Willen des Verstorbenen zu entscheiden, sagten laut Jahhresbericht 2025 der DSO 77 Prozent der Angehörigen bei unbekannten Willen des Verstorbenen „Nein“ zur Organspende und entscheiden sich damit im mittleren zweistelligen Prozentbereich falsch.
6. Aussage: „Eine solche Entscheidung erfordert eine umfassende Auseinandersetzung mit den Bedingungen und Konsequenzen einer Organspende.“
Einordnung: Seit 2012 werden die Menschen von den Krankenkassen und der BZgA – heute BIÖG – zu Hirntod und Organspende umfassend aufgeklärt. Jede:r hat aber auch ein Recht auf Nicht-Wissen und darf nicht mit Zwang informiert werden. Jede:r darf diese Freiheit zum Nicht-Wissen bei der WSR nutzen und ohne Begründung „Nein“ angeben.
7. Aussage: „Die Organspende [...] verändert den Sterbeprozess erheblich.“
Einordnung: Wie oben aufgeführt, bezonten seit 1990 mehrere katholische Schriften, dass Hirntote (Organspendende) Tote sind. Das bedeutet, dass bei ihnen der Sterbeprozess zum Zeitpunkt der Organspende bereits abgeschlossen ist.
8. Aussage: „Dieser Umstand aber setzt seinerseits medizinisch-therapeutische Maßnahmen während des Sterbeprozesses voraus, die sich von einer palliativen Begleitung des Sterbens grundlegend unterscheiden.“
Einordnung: Jede palliative Versorgung endet mit dem Tod des Patienten. Bei Hirntoten ging es zunächst darum, das Leben des Menschen zu retten. Durch den Ausfall der Spontanatmung braucht man die künstliche Beatmung, weshalb lebensretttende Maßnahmen auf der Intensivstation eingeleitet werden. Die Beendigung dieser Maßnahmen wird von Angehörigen zusammen mit Intensivmediziner:innen entschieden, wenn die lebensrettende Maßnahmen erfolglos bleiben. Durch die Schwere der Hirnschädigung tritt der Hirntod ein. Erst danach darf das Fachpersonal die Frage nach dem letzten Wunsch des Vertorbenen bezüglich der Organspende den Angehörigen behutsam stellen.
9. Aussage: „Da der Mensch seine Würde im Sterben und auch über den Tod hinaus behält, darf die Freiheit bei dieser sensiblen Entscheidung nicht beschnitten werden.“
Einordnung: Jede:r hat die Freiheit, ohne Angabe von Gründen „Nein“ zur Organspende zu sagen. Daneben gibt es auf dem Organspendeausweis auch die Möglichkeit, eine Person zu benennen, die im Falle des Hirntodes die Entscheidung zur Organspende fällen soll. Es besteht somit absolute Freiheit der Information und Entscheidung. Man muss nur handeln und „Ja“ oder„Nein“ angeben. Die WSR stärkt somit die eigene Selbstbestimmung.
10. Aussage: Die WSR „entspricht nicht dem christlichen Bild des selbstbestimmten Menschen, der in Freiheit und zugleich in der Verantwortung vor Gott und seinen Mitmenschen über sein Leben und seinen Körper Entscheidungen zu treffen hat.“
Einordnung: Wäre dies der Fall, dann würde es auch nicht dem christlichen Menschenbild entsprechen, ein Testament schreiben zu müssen, um eine gesetzliche Erbfolge zu verhindern – oder eine Patientenverfügung, um die Einsetzung eines Betreuers durch das Amtsgericht zu verhindern – oder eine Vorsorgevollmacht, damit sich beim Ausfall der Eltern im Fall vom Koma oder Tod nicht das Jugendamt um die unmündigen Kinder kümmert. Hier wird staatliches Handeln hingenommen, während es bei der Organspende zu Einwänden seitens der Gegner der WSR kommt.
11. Aussage: „Zu den offensichtlichen Ursachen, die von niemandem ernsthaft bestritten werden, zählen der in Folge diverser Skandale in der Transplantationsmedizin zu verzeichnende Vertrauensverlust vieler Menschen.“
Einordnung: Die Skandale und der Vertrauensverlust sind unbestritten, erfordern jedoch eine Klarstellung. Bis zum Jahr 2012 lag laut der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) nach Feststellung des Hirntodes die Zustimmung zur Organspende zwischen 64,2 und 69,1 %. Diese sank zwar im Folge des Skandals im Jahr 2013 auf 63,9 Prozent ab. Im Jahr 2014 stieg sie aber wieder und erreichte 68,7 Prozent. 2026 beträgt sie ca. 85 Prozent. Es fand daher kein dauerhafter Vertrauensverlust statt. Dass die Zahl der Organspender seit dem Jahr 2010 stetig sinkt, liegt daran, dass es immer weniger potenzielle Organspender gibt, sprich Hirntote mit transplantierbaren Organen.
12. Aussage: „Deshalb ist die Behauptung, dass der Organmangel durch eine Widerspruchslösung behoben werden könnte, irreführend“
Einordnung: Auch hier wird den Befürwortern der WSR etwas in den Mund gelegt, was sie so nie behauptet haben. Durch die WSR würde der Organmangel zwar nicht behoben, aber gemildert werden. Ein akuter Organmangel fördert leider den Mißbrauch.
13. Aussage: Die WSR arbeitet „mit einer gesetzlichen Fiktion, die den in Deutschland geltenden (medizin-)ethischen Prinzipien und dem geltenden Medizinrecht ansonsten fremd ist.“
Einordnung: Wie oben aufgeführt, akzeptieren die Kirchen den Hirntod als Tod eines Menschen. Auch wenn jemand mit Herzstillstand aufgefunden wird, wird er nicht gefragt, ob man ihn reanimieren darf. Man reanimiert ihn einfach. Selbst wenn der gerettete eigentlich keine Lebesrettenden Maßnahmen wünsche. Und wenn ein Komatöse versucht hat, sich das Leben zu nehmen, handelt man mit dem Versuch, sein Leben zu retten, bewusst gegen seinen Willen, aus dem Leben zu scheiden. Es gibt somit im Medizinrecht einige Beispiele, in denen Ärzte ohne ausdrückliche Zustimmung handeln.
Der Rückgang der potenziellen Organspender ab dem Jahr 2010 lässt sich zumindest auf zwei Umstände zurückführen: Die Gesellschaft – und damit auch die Hirntoten – wird immer älter und immer kränker. Damit kommen immer weniger Hirntote als Organspender in Frage. Der Hauptgrund für diesen Rückgang dürfte jedoch sein, dass im Jahr 2009 das Patientenverfügungsgesetz verabschiedet wurde. Dadurch werden Therapien beendet, bevor der Patient den Hirntod erreicht hat. Wenn in der Patientenverfügung nicht ausdrücklich steht, dass im Falle eines möglichen Hirntods bis zu dessen Erreichen die intensiv-medizinische Therapie fortgesetzt werden soll, wird selbst bei gleichzeitiger Vorlage einer Patientenverfügung und einer Zustimmung zur Organspende der Patientenverfügung der Vorrang gegeben. Dies widerspricht der sonst üblichen Praxis, dass dem Leben der Vorrang gegeben wird. Besonders deutlich wird dies im Straßenverkehr, wo Krankenwagen, Notarzt, Feuerwehr und Polizei im Einsatz an jeder Ampel Vorrang gewährt wird.

Zusammenfassung

Die katholische Kirche sieht in all ihren Schriften Hirntote als Tote an. Die Organspende sieht sie als einen Akt der Nächstenliebe. Der WSR widerspricht sie mit Argumenten, die bei unvoreingenommener Betrachtung für die WSR sprechen. Beim Argument „Vertrauensverlust“ zeigt sich, dass sich auch eine Mehrheit von Autoren irren kann, wenn sie nicht auf die öffentlich zugänglichen Daten blickt.
Die Entscheidung, ob man im Falle seines Hirntodes Organspender werden möchte, hat einen unmittelbaren Einfluss auf Leben und Tod von Organpatient:innen. Durchschnittlich rettet ein Hirntoter mit seinem „Ja“ zur Organspende drei Patienten das Leben. Daher ist ein „Ja“ und ein „Nein“ zur Frage der Organspende nie gleich gültig. Nur die Haltung einzelner Menschen kann von Gleichgültigkeit geprägt sein. In meinen Augen ist ein „Ja“ zur Organspende eine Stufe zur Seligkeit.

Literatur