Am 13. August 2026 wurde der Gesetzentwurf zur Einführung einer Widerspruchsregelung in den Deutschen Bundestag von 245 Bundestagsabgeordneten fraktionsübergreifend eingebracht. Beim digitalen Netzwerktreffen des gemeinnützigen DIATRA-Verlags am 27. August ging es darum, wie Betroffene, Angehörige, Patientenorganisationen und Fachleute die parlamentarische Beratung begleiten können.
Zu Gast war die Ärztin und Bundestagsabgeordnete Sabine Dittmar (SPD), ehemalige parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit und stellvertretendes Mitglied beim Gesundheitsausschuss des Bundestages. Dittmar ist eine der Initiator:innen des Gesetzentwurfs. Am Netzwerktreffen nahmen auch Patientenvertretende aus der Selbsthilfe und aus Bundesverbänden, wie Klinikexperten aus der Medizin und Pflege.
245 Abgeordnete bringen den Gesetzentwurf ein
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig grundsätzlich auch Menschen für eine Organ- oder Gewebespende infrage kommen, die zu Lebzeiten nicht widersprochen haben. Die Entscheidung oder der Entscheidungswechsel bleibt jederzeit möglich und kann im Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende oder auf anderem gesetzlich vorgesehenem Weg festgehalten, geändert und widerrufen werden.
Vor Inkrafttreten der Regelung am 1. Januar 2030 soll die Bevölkerung umfassend und ergebnisoffen informiert werden. Mit der Einbringung des Gesetzentwurfs beginnt nun die parlamentarische Beratung. Wie die Abgeordneten am Ende abstimmen, ist damit noch nicht entschieden.
Persönliche Erfahrungen statt anonyme Zahlen
Dittmar berichtete, dass Wartelistenzahlen allein kaum vermitteln, was es bedeutet, viele Jahre auf ein Organ zu warten oder dauerhaft auf eine Dialyse angewiesen zu sein. Weitere Zehntausende Menschen werden wegen des großen Mangels an Organspenden in Deutschland nicht auf die Warteliste gesetzt.
Persönliche Briefe, E-Mails oder Gespräche im Wahlkreisbüro machen deutlich, dass die Organspende kein abstraktes gesundheitspolitisches Thema ist. Sie schildern am besten, welche Folgen die Erkrankung und das Warten für sich selbst, für Familie, Beruf oder Lebensplanung hat. Sie können auch deutlich machen, wie sich das Leben nach einer Transplantation verändert.
Das Organspende-Register wird noch wichtiger
Welche Rolle das Organspende-Register unter einer Widerspruchsregelung spielen würde, erläuterte Prof. Dr. Norman Uhlmann, Gründer und Geschäftsführer der auf IT- und Digital-Health-Lösungen spezialisierten h3ko-Unternehmensgruppe. Als Gesamtprojektleiter war er an der Konzeptentwicklung und Umsetzung des deutschen Organspende-Registers auf Landesebene beteiligt.
Das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführte Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende ist ein zentrales elektronisches Verzeichnis. Mit einer Widerspruchsregelung würde das Register weiter an Bedeutung gewinnen. Bürger:innen können seit dem 18. März 2024 dort ihre Entscheidung für oder gegen eine Organ- und Gewebespende festhalten und jederzeit ändern.
Uhlmann sprach sich deshalb dafür aus, den Zugang für die Entscheidungsdokumentation weiter zu vereinfachen und auch die Abläufe in den Kliniken praxistauglicher zu gestalten. Wer widersprechen will, müsse seine Erklärung ohne aufwendige technische Schritte eintragen können. Im möglichen Spendenfall müsse das Krankenhaus die betreffende Person zweifelsfrei zuordnen und die aktuelle Erklärung unverzüglich abrufen können.
Eine Organspende ist nur in wenigen Todesfällen möglich
Voraussetzung für die Organspende ist in Deutschland derzeit die zweifelsfreie Feststellung des irreversiblen Ausfalls aller Hirnfunktionen. Sie erfolgt unabhängig voneinander durch zwei entsprechend qualifizierte Ärzt:innen der Neurologie, die weder an der Organentnahme noch an der Transplantation – wie zum Beispiel Transplantationsbeauftragte – beteiligt sein dürfen. Mit der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls ist der Tod des Menschen medizinisch festgestellt. Über den Abbruch der Behandlungsmaßnahmen wird unabhängig von der Entscheidung über die Organspende entschieden.
Beatmung und weitere intensivmedizinische Maßnahmen halten zu diesem Zeitpunkt Herzschlag und Kreislauf künstlich aufrecht. Nur dadurch werden die Organe weiterhin mit Sauerstoff versorgt. Die Feststellung des irreversiblen Ausfalls aller Hirnfunktionen setzt deshalb eine intensivmedizinische Behandlung voraus und tritt nur bei einem sehr kleinen Teil der Sterbefälle ein.
Doch auch nach festgestelltem irreversiblem Hirnfunktionsausfall kommt es nicht automatisch zu einer Organspende. Der Wille der verstorbenen Person muss die Entnahme zulassen, die Organe müssen medizinisch geeignet sein und es dürfen keine medizinischen Gründe gegen eine Übertragung sprechen.
Der Nephrologe Prof. Dr. Bernhard Banas ist Direktor der Abteilung für Nephrologie und Leiter des Universitären Transplantationszentrums Regensburg am Universitätsklinikum Regensburg (UKR). Zudem ist er Vorsitzender der Ethikkommission der Deutschen Transplantationsgesellschaft (DTG) und Mitglied im medizinisch-wissenschaftlichen Beirat des DIATRA-Verlags. Banas betonte, dass eine Widerspruchsregelung nicht zu einer Organentnahme um jeden Preis führe. „Bestünden Zweifel am Willen der verstorbenen Person, werde keine Organspende durchgeführt.“, so Banas.