Widerspruchsregelung: Anhörung im Gesundheitsausschuss
Acht Stellungnahmen, drei Vorlagen und eine Streitfrage.
DIATRA-Redaktion
4. Nov. 2026 · 6 Min. Lesezeit
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Heute (4. November) berät der Gesundheitsausschuss des Bundestags über drei Vorlagen zur Organspende: Zwei der Gesetzentwürfe sehen eine Widerspruchsregelung vor, während ein weiterer Antrag auf die Stärkung der Freiwilligkeit setzt.
Auf der Tagesordnung stehen der fraktionsübergreifende Gesetzentwurf zur Einführung einer Widerspruchsregelung (BT-Drucksache 21/7570), der Antrag „Freiwilligkeit der Organspende sichern – Aufklärungs- und Registrierungspotenziale heben“ (21/8050) und der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung der Widerspruchslösung (21/2738). Die öffentliche Anhörung beginnt heute um 18 Uhr.
Drei Vorlagen, zwei unterschiedliche Ansätze
Der Gesetzentwurf 21/7570 sieht vor, dass grundsätzlich auch für eine Organ- oder Gewebespende infrage kommt, wer einer solchen Spende nicht ausdrücklich widersprochen hat. Eine Erklärung für oder gegen die Spende soll weiterhin möglich sein. Im Todesfall soll das Register abgefragt werden, zusätzlich soll bei den Angehörigen erkundet werden, ob ihnen eine weitere Erklärung bekannt ist. Angehörige sollen grundsätzlich kein eigenes Entscheidungsrecht haben. Eine Ausnahme gilt für Minderjährige ohne eigene Erklärung. Wer mindestens ein Jahr vor dem Tod nicht einwilligungsfähig war und keine Erklärung abgegeben hat, kommt ebenfalls nicht als Spender:in in Betracht. Der Entwurf soll zum 1. Januar 2030 in Kraft treten.
Der Antrag 21/8050 setzt wiederum auf die Entscheidungslösung. Seiner Forderung nach sollen zunächst bestehende Aufklärungs- und Registrierungsmöglichkeiten besser umgesetzt werden. Der eigene Wille soll einfach und barrierefrei dokumentiert werden können, z.B. in Ausweisstellen. Volljährige sollen nach ihrem 18. Geburtstag zur Entscheidung aufgefordert werden. Neben Zustimmung und Ablehnung soll auch die Möglichkeit bestehen, sich nicht entscheiden zu wollen.
Eine Widerspruchsregelung einzuführen, sieht auch der Bundesratsentwurf 21/2738 vor. Eine Organ- oder Gewebeentnahme soll grundsätzlich möglich sein, wenn kein Widerspruch oder gegenteiliger Wille bekannt ist. Hierfür sei das Register abzufragen. Angehörige sollen über ihnen bekannte Erklärungen Auskunft geben, aber grundsätzlich nicht selbst entscheiden müssen. Der Entwurf berücksichtigt außerdem besondere Schutzregeln sowie eine umfassende Aufklärung. Im Gegensatz zu dem Entwurf 21/7570 enthält er keine einjährige Frist bei fehlender Entscheidungsfähigkeit.
ProTransplant: eine Chance, aber kein Automatismus
Das Bündnis räumt jedoch ein, dass die Widerspruchsregelung allein keinen Automatismus auslöst. Diese müsse mit weiteren Maßnahmen zusammenwirken. ProTransplant argumentiert außerdem, Deutschland nehme Organe aus Ländern an, in denen die Widerspruchsregelung gilt. Die Ablehnung einer solchen Regelung in Deutschland hält das Bündnis daher für nicht konsequent.
DTG: Spenderorganmangel als zentrale Ursache
Die Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG) unterstützt den Entwurf 21/7570 uneingeschränkt. „Die alleinige Ursache für die niedrige Organtransplantationsrate in Deutschland ist ein Mangel an verfügbaren Spenderorganen.“ Die DTG verweist auf höhere Transplantationsraten in zahlreichen anderen europäischen Ländern und hält die wissenschaftliche Gesamtevidenz für ausreichend, um die Widerspruchsregelung zu unterstützen. Zugleich räumt sie ein, dass sich deren Wirkung nicht immer unabhängig von anderen Faktoren messen lässt.
Zusätzlich führt die DTG die Entlastung von Angehörigen an, die bislang häufig ohne dokumentierten Willen entscheiden müssen.
Thüsing: rechtlich möglich, Wirkung offen
Der Bonner Rechtswissenschaftler und Mitglied des Ethikrats, Prof. Dr. Gregor Thüsing, hält eine Widerspruchsregelung bei umfassender Information und einem leicht zugänglichen Widerspruch für verfassungsrechtlich möglich. Ihre Wirkung schätzt er vorsichtiger ein. In einigen Ländern seien die Spenderzahlen nach der Einführung gestiegen, in anderen nicht. Die Widerspruchsregelung sei kein Selbstläufer.
Thüsing hält die mögliche Wirkung dennoch für ausreichend, um die Regelung als geeigneten Weg zu betrachten. Sein Fazit lautet: „Die Widerspruchslösung scheint uns daher im Ansatz der bessere Weg.“ Darüber hinaus betont er die Notwendigkeit, die strukturellen Probleme in den Krankenhäusern anzugehen.
Bundesärztekammer: Teil einer gemeinsamen Aufgabe
Auch die Bundesärztekammer (BÄK) begrüßt den Gesetzentwurf uneingeschränkt. Sie hält die Widerspruchsregelung für eine „Gelingensbedingung” im Zusammenspiel mit Information, Aufklärung und Optimierungen in den Kliniken. Die Regelung helfe, die Lücke zwischen der grundsätzlich hohen Spendebereitschaft und den tatsächlich realisierten Spenden zu verringern.
Die Kammer betont das Selbstbestimmungsrecht und die Möglichkeit, sich gegen eine Spende zu entscheiden. Die Organspende sei eine „Gemeinschaftsaufgabe“ und die Regelung könne Angehörige entlasten, die häufig stellvertretend entscheiden müssen.
Weitere schriftliche Stellungnahmen
Junge Helden: Aufklärung und Widerspruchsregelung verbinden
Tamara Schwab: die Perspektive einer Herztransplantierten
Die 2021 herztransplantierte Tamara Schwab schildert ihre eigenen Erfahrungen auf der Warteliste. Da ihre Spenderin damals keine Erklärung hinterlassen hatte, musste die Familie die Entscheidung tragen. Schwab unterstützt die Widerspruchsregelung daher auch, weil sie die Angehörigen entlasten könne.
Sautermeister: eine verbindliche Entscheidung
Der Bonner Moraltheologe und Mitglied des Ethikrats, Prof. Dr. Dr. Jochen Sautermeister, befürwortet eine verbindliche, regelmäßig wiederholte Abfrage mit den Möglichkeiten „Zustimmung“, „Ablehnung“ oder „Ich möchte mich nicht entscheiden“. Bei einer ausbleibenden Erklärung dürfe man nicht von einer Zustimmung ausgehen. Im Gegensatz zu seinem Bonner Universitätskollegen Gregor Thüsing, der ebenfalls dem Deutschen Ethikrat angehört, lehnt Sautermeister also die Widerspruchsregelung ab.
Hardinghaus: erst klinische Bedingungen verbessern
Prof. Dr. Winfried Hardinghaus, Palliativmediziner aus Berlin und ebenfalls Mitglied des Ethikrats, glaubt nicht daran, dass eine Widerspruchsregelung die Spenderzahlen grundlegend erhöht. Seine Forderung: bessere Abläufe, qualifiziertes Personal und eine angemessene Begleitung von Angehörigen.
Andere Auskunftspersonen setzen andere Schwerpunkte
Die acht schriftlichen Stellungnahmen bilden die Anhörung nicht vollständig ab. Laut Auskunftspersonenliste sind 13 Personen bzw. Institutionen dem Gesetzentwurf zur Widerspruchsregelung zugeordnet. Dies sind die Bundesärztekammer (BÄK), das Bündnis ProTransplant, die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO), die Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG), die Initiative Junge Helden, Prof. Dr. Felix Braun, Prof. Dr. Kai-Uwe Eckardt, Prof. Dr. Helmut Frister, Brigitte Herzog, Prof. Dr. Peter Schallenberg, Tamara Schwab, Prof. Dr. Gregor Thüsing und Prof. Dr. Martina de Zwaan.
Zum Antrag 21/8050 sind Prof. Dr. Winfried Hardinghaus, Prof. Dr. Dr. Jochen Sautermeister, Prof. Dr. Kerstin Schlögl-Flierl und Prof. Dr. Oliver Tolmein benannt. Auf Vorschlag der AfD wurde Andreas Weber von Doctors Against Forced Organ Harvesting (DAFOH) eingeladen.
Der Gegenentwurf hält die vorhandenen Aufklärungs- und Registrierungswege für unzureichend umgesetzt. Die Antragstellenden halten die Studienlage nicht für ausreichend, um einen Wechsel der Rechtsform zu begründen. Außerdem müsse das Recht bestehen bleiben, sich nicht festzulegen.
Damit geht es in der Anhörung nicht nur um die Rechtsform. Zur Debatte steht auch die Frage, ob eine Widerspruchsregelung einen zusätzlichen Beitrag leisten kann oder ob zunächst die bestehenden Aufklärungs- und Registrierungsmöglichkeiten konsequenter umgesetzt werden müssen.