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Organspende, 
Gesundheitspolitik

Widerspruchsregelung: Anhörung vor dem GBA

Acht Stellungnahmen, drei Vorlagen und eine Streitfrage.

DIATRA-Redaktion

3. Nov. 2026 · 6 Min. Lesezeit

Am 4. November berät der Gesundheitsausschuss des Bundestags über drei Vorlagen zur Organspende. Zwei der Gesetzentwürfe sehen eine Widerspruchsregelung vor, während ein weiterer Antrag auf die Stärkung der Freiwilligkeit setzt. Auch die Liste der Auskunftspersonen zeigt, wie breit die Anhörung angelegt ist.
Auf der Tagesordnung stehen der fraktionsübergreifende Gesetzentwurf zur Einführung einer Widerspruchsregelung (BT-Drucksache 21/7570), der Antrag „Freiwilligkeit der Organspende sichern – Aufklärungs- und Registrierungspotenziale heben“ (21/8050) und der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung der Widerspruchslösung (21/2738). Die öffentliche Anhörung beginnt um 18 Uhr.

Drei Vorlagen, zwei unterschiedliche Ansätze

Der Gesetzentwurf 21/7570 sieht vor, dass grundsätzlich auch für eine Organ- oder Gewebespende infrage kommt, wer einer Organ- oder Gewebeentnahme nicht ausdrücklich widersprochen hat. Eine Erklärung für oder gegen die Spende soll weiterhin möglich sein. Im Todesfall soll das Register abgefragt werden und bei den Angehörigen soll erkundet werden, ob ihnen eine weitere Erklärung bekannt ist. Angehörige sollen grundsätzlich kein eigenes Entscheidungsrecht haben. Eine Ausnahme gilt für Minderjährige ohne eigene Erklärung. Wer mindestens ein Jahr vor dem Tod nicht einwilligungsfähig war und keine Erklärung abgegeben hat, kommt ebenfalls nicht als Spenderin oder Spender in Betracht. Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2030 vor.
Der Antrag 21/8050 setzt auf die Entscheidungslösung. Er fordert, zunächst bestehende Aufklärungs- und Registrierungsmöglichkeiten besser umzusetzen: Der eigene Wille soll einfach und barrierefrei dokumentiert werden können, auch in Ausweisstellen. Volljährige sollen nach ihrem 18. Geburtstag zur Entscheidung aufgefordert werden. Neben Zustimmung und Ablehnung soll auch die Möglichkeit bestehen, sich nicht entscheiden zu wollen.
Auch der Bundesratsentwurf 21/2738 verfolgt ebenfalls das Ziel, eine Widerspruchslösung einzuführen. Eine Organ- oder Gewebeentnahme soll grundsätzlich möglich sein, wenn kein Widerspruch oder entgegenstehender Wille bekannt ist. Das Register ist abzufragen. Angehörige sollen über ihnen bekannte Erklärungen Auskunft geben, aber grundsätzlich nicht selbst entscheiden müssen. Der Entwurf sieht besondere Schutzregeln sowie eine umfassende Aufklärung vor. Im Gegensatz zu 21/7570 enthält er keine einjährige Frist bei fehlender Entscheidungsfähigkeit.

ProTransplant: eine Chance, aber kein Automatismus

Das Bündnis ProTransplant unterstützt sowohl den Entwurf 21/7570 als auch den Bundesratsentwurf 21/2738 und sieht in der Regelung eine „realistische Chance, die Zahl der Organspenden nachhaltig zu erhöhen“. Der Wille der einzelnen Person bleibe maßgeblich und ein Widerspruch müsse einfach möglich sein.
Das Bündnis räumt ein, dass die Widerspruchsregelung allein keinen Automatismus auslöst. Sie müsse mit weiteren Maßnahmen zusammenwirken. ProTransplant argumentiert außerdem, Deutschland nehme Organe aus Ländern an, in denen die Widerspruchsregelung gilt. Die Ablehnung einer solchen Regelung im Inland hält das Bündnis deshalb für inkonsequent.

DTG: Spenderorganmangel als zentrale Ursache

Die Deutsche Transplantationsgesellschaft (DTG) unterstützt den Entwurf 21/7570 uneingeschränkt. In ihrer Stellungnahme schreibt sie: „Die alleinige Ursache für die niedrige Organtransplantationsrate in Deutschland ist ein Mangel an verfügbaren Spenderorganen.“ Die Fachgesellschaft verweist auf höhere Transplantationsraten in mehreren europäischen Ländern und hält die wissenschaftliche Gesamtevidenz für ausreichend, um die Widerspruchsregelung zu unterstützen. Zugleich räumt sie ein, dass sich deren Wirkung nicht immer unabhängig von anderen Faktoren messen lässt.
Als weiteren möglichen Vorteil nennt die DTG die Entlastung von Angehörigen, die häufig ohne dokumentierten Willen entscheiden müssen.

Thüsing: rechtlich möglich, Wirkung offen

Der Bonner Rechtswissenschaftler und Mitglied des Ethikrats, Prof. Dr. Gregor Thüsing, hält eine Widerspruchsregelung bei umfassender Information und einem leicht zugänglichen Widerspruch für verfassungsrechtlich möglich. Ihre Wirkung schätzt er vorsichtiger ein. In einigen Ländern seien die Spenderzahlen nach der Einführung gestiegen, in anderen nicht. Die Regelung sei kein Selbstläufer.
Thüsing hält die mögliche Wirkung dennoch für ausreichend, um die Regelung als geeigneten Weg zu betrachten. Sein Fazit lautet: „Die Widerspruchslösung scheint uns daher im Ansatz der bessere Weg.“ Zugleich betont er, dass auch die strukturellen Probleme in Krankenhäusern angegangen werden müssen.

Bundesärztekammer: Teil einer gemeinsamen Aufgabe

Die Bundesärztekammer begrüßt den Gesetzentwurf uneingeschränkt. Sie hält die Widerspruchsregelung für eine „Gelingensbedingung” im Zusammenspiel mit Information, Aufklärung und Verbesserungen in den Kliniken. Die Regelung soll dabei helfen, die Lücke zwischen der grundsätzlich hohen Spendebereitschaft und den tatsächlich realisierten Spenden zu verringern.
Die Kammer betont das Selbstbestimmungsrecht und die Möglichkeit, sich gegen eine Spende zu entscheiden. Die Organspende sei eine „Gemeinschaftsaufgabe“ und die Regelung könne Angehörige entlasten, die sonst häufig stellvertretend entscheiden müssen.

Weitere schriftliche Stellungnahmen

Junge Helden: Aufklärung und Widerspruchsregelung verbinden

Der Verein Junge Helden unterstützt die Widerspruchsregelung und verweist auf die Belastung von Angehörigen, die den Willen der verstorbenen Person oft nicht kennen. Aufklärung bleibe zwar notwendig, doch sieht die Organisation in der rechtlichen Neuregelung einen wichtigen Beitrag, den der Gesetzgeber leisten könne.

Tamara Schwab: die Perspektive einer Herztransplantierten

Die 2021 herztransplantierte Tamara Schwab schildert ihre Erfahrungen auf der Warteliste. Da ihre Spenderin keine Erklärung hinterlassen hatte, musste die Familie entscheiden. Schwab unterstützt die Widerspruchsregelung auch deshalb, weil sie Angehörige von dieser Entscheidung entlasten könne.

Sautermeister: eine verbindliche Entscheidung

Der Bonner Moraltheologe und Mitglied des Ethikrats, Prof. Dr. Dr. Jochen Sautermeister, befürwortet eine verbindliche, regelmäßig wiederholte Abfrage mit den Möglichkeiten „Zustimmung“, „Ablehnung“ oder „Ich möchte mich nicht entscheiden“. Eine ausbleibende Erklärung dürfe nicht als Zustimmung gelten. Im Gegensatz zu seinem Bonner Universitätskollegen Gregor Thüsing, der ebenfalls dem Deutschen Ethikrat angehört, lehnt Sautermeister die Widerspruchsregelung ab.

Hardinghaus: erst klinische Bedingungen verbessern

Prof. Dr. Winfried Hardinghaus, Palliativmediziner aus Berlin und ebenfalls Mitglied des Ethikrats, bezweifelt, dass eine Widerspruchsregelung die Spenderzahlen verlässlich erhöht. Er fordert stattdessen bessere Abläufe, qualifiziertes Personal und eine angemessene Begleitung von Angehörigen.

Weitere Stellungnahmen außerhalb der Anhörung

Auch das Katholische Büro und die Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland haben sich gemeinsam geäußert. Sie unterstützen die Organspende, lehnen die Widerspruchsregelung jedoch ab und befürworten eine verbindliche Entscheidungsabfrage. Eine ähnliche Position nimmt das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) ein. Diese Stellungnahmen gehören nicht zu den acht auf der Anhörungsseite veröffentlichten schriftlichen Stellungnahmen.

Andere Auskunftspersonen setzen andere Schwerpunkte

Die acht schriftlichen Stellungnahmen bilden die Anhörung nicht vollständig ab. Laut Auskunftspersonenliste sind 13 Personen bzw. Institutionen dem Gesetzentwurf zur Widerspruchsregelung zugeordnet. Dies sind die Bundesärztekammer, das Bündnis ProTransplant, die Deutsche Stiftung Organtransplantation, die Deutsche Transplantationsgesellschaft, die Initiative Junge Helden, Prof. Dr. Felix Braun, Prof. Dr. Kai-Uwe Eckardt, Prof. Dr. Helmut Frister, Brigitte Herzog, Prof. Dr. Peter Schallenberg, Tamara Schwab, Prof. Dr. Gregor Thüsing und Prof. Dr. Martina de Zwaan.
Zum Antrag 21/8050 sind Prof. Dr. Winfried Hardinghaus, Prof. Dr. Dr. Jochen Sautermeister, Prof. Dr. Kerstin Schlögl-Flierl und Prof. Dr. Oliver Tolmein benannt. Auf Vorschlag der AfD wurde außerdem Andreas Weber von Doctors Against Forced Organ Harvesting (DAFOH) eingeladen.
Der Gegenentwurf hält die vorhandenen Aufklärungs- und Registrierungswege für unzureichend umgesetzt. Die Antragstellenden halten die Studienlage nicht für ausreichend, um einen Wechsel der Rechtsform zu begründen. In ihrem Antrag heißt es: „Schweigen darf nicht als Zustimmung gewertet werden.” Außerdem müsse das Recht bestehen bleiben, sich nicht festzulegen.
Damit geht es in der Anhörung nicht nur um die Rechtsform. Zur Debatte steht auch die Frage, ob eine Widerspruchsregelung einen zusätzlichen Beitrag leisten kann oder ob zunächst die bestehenden Aufklärungs- und Registrierungsmöglichkeiten konsequenter umgesetzt werden müssen.