Stephan Pilsinger vergleicht die Debatte über die Widerspruchsregelung mit der Corona-Impfpflicht. Der Vergleich mag Aufmerksamkeit erzeugen, einen Erkenntnisgewinn liefert er aber nicht. Bleiben wir dennoch fair: In einem Punkt hat Pilsinger recht. Die Widerspruchsregelung ist nicht das Allheilmittel für die Probleme der Organspende in Deutschland. Sie kann aber verhindern, dass eine mögliche Spende allein daran scheitert, dass der Wille eines verstorbenen Menschen weder dokumentiert noch den Angehörigen bekannt ist. Dass sie nicht alle Probleme löst, spricht nicht gegen die Widerspruchsregelung, sondern für eine Gesamtstrategie, die auch die Klinikstrukturen, die Aufklärung und die Organspende nach Kreislauftod (DCD) einbezieht.
Der CSU-Gesundheitspolitiker Stephan Pilsinger warnt in der Augsburger Allgemeinen vom 17. August 2026 vor der Einführung der Widerspruchsregelung (WSR) bei der Organspende. Er sieht darin einen tiefen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht, weil das Ausbleiben eines Widerspruchs rechtliche Folgen hätte. Außerdem fehle ein überzeugender wissenschaftlicher Beleg dafür, dass die Widerspruchsregelung allein zu deutlich mehr verfügbaren Spenderorganen führe. Mit dem Vergleich zur Corona-Impfpflicht spitzt Pilsinger diese beiden Einwände zu.
Was dabei auf dem Spiel steht, zeigen die Zahlen: Ende Juli 2026 standen in Deutschland 7.845 schwer kranke Menschen auf der Warteliste für ein Spenderorgan (vgl. hier). Nach Einschätzung von Fachleuten ist der tatsächliche Bedarf deutlich größer. Viele grundsätzlich transplantierbare Menschen werden gar nicht erst gelistet oder verlieren während der langen Wartezeit ihre Transplantationsfähigkeit.
Zugleich ist bei vielen Menschen, die nach ihrem Tod Organe spenden könnten, der eigene Wille nicht bekannt. Dann müssen Angehörige in einer Situation von Schock und Trauer einschätzen, was der verstorbene Mensch gewollt hätte.
Wer über Selbstbestimmung spricht, muss deshalb auch diese Seite berücksichtigen: die Belastung der Angehörigen und die Folgen des Organmangels für die Menschen auf den Wartelisten.
Ein richtiger Einwand – und die falsche Schlussfolgerung
Pilsinger erklärt, es gebe keinen überzeugenden wissenschaftlichen Beleg dafür, dass allein die Einführung einer Widerspruchsregelung zu deutlich mehr verfügbaren Organen führe.
Im engen Wortsinn ist das richtig: Kein Zustimmungsmodell kann allein den Organmangel beseitigen. Ohne zuverlässige Spendererkennung, geschulte Transplantationsbeauftragte, ausreichend Personal auf Intensivstationen, professionelle Angehörigengespräche und funktionierende Abläufe bleibt jede gesetzliche Regelung unvollständig.
Nur: Der aktuelle Gesetzentwurf (662.6 kB, PDF) behauptet das gar nicht. Auch wir von DIATRA haben die Widerspruchsregelung nie als alleinige Lösung dargestellt. Vielmehr bezeichnet der Gesetzentwurf den Systemwechsel ausdrücklich als einen „weiteren zentralen Baustein“ in einem komplexen und multifaktoriellen Geschehen.
Dass ein Instrument nicht alle Probleme löst, bedeutet nicht, dass es wirkungslos oder entbehrlich ist. Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob die Widerspruchsregelung allein genügt. Wir sollten vielmehr fragen: Kann Deutschland es verantworten, auf diesen Baustein zu verzichten, solange die bisherigen Maßnahmen keine nachhaltige Trendwende bewirkt haben?
Was die Studien tatsächlich zeigen
Pilsinger verweist auf eine uneinheitliche Studienlage. Das ist richtig. Allerdings erklärt er dabei nicht, dass die Arbeiten unterschiedliche Fragen untersuchen und wichtige Unterschiede zwischen den Organspendesystemen nur teilweise abbilden.
Dallacker et al. untersuchten fünf Länder, die ihre gesetzliche Regelung geändert hatten. Im Durchschnitt ließ sich kein statistisch belastbarer zusätzlicher Anstieg der postmortalen Spenderzahlen feststellen. Berücksichtigt wurden unter anderem Wirtschaftskraft und Verkehrstote, nicht aber Klinikstrukturen, Spendererkennung, DCD, die Einbindung von Angehörigen oder Informationskampagnen (DOI: 10.1016/j.puhe.2024.08.009). Die Studie zeigt damit, dass ein Gesetzeswechsel allein keinen Erfolg garantiert – nicht, dass eine umfassend umgesetzte Widerspruchsregelung wirkungslos wäre. Auf diese Grenzen geht auch ein bei DIATRA.de veröffentlichtes Positionspapier ein.
Schulze Spüntrup ermittelte dagegen für Argentinien und Wales nach dem Systemwechsel um rund 40 beziehungsweise 34 Prozent höhere Spenderraten (DOI: 10.1007/s10198-024-01716-9). Gemessen wurde dabei nicht allein die gesetzliche Regelung: In Argentinien wurde zugleich ein Register eingeführt, in Wales wurde die Reform über Jahre vorbereitet und öffentlich diskutiert. Die Ergebnisse lassen sich daher nicht eins zu eins auf Deutschland übertragen. DIATRA.de hat die Studie zu Wales eingeordnet (https://diatra.de/articles/2025/01/06/wales-widerspruchsloesung-steigert-organspenden).
Die Studien liefern damit weder eine Erfolgsgarantie noch einen Beleg für die Wirkungslosigkeit der Widerspruchsregelung. Sie zeigen vor allem: Ein bloßer Gesetzeswechsel wird wenig verändern, solange es an zuverlässiger Spendererkennung, ausreichendem Personal, professionellen Angehörigengesprächen und funktionierenden klinischen Abläufen mangelt. Nur als Teil eines solchen Gesamtsystems kann die Widerspruchsregelung nachhaltig wirken. Pilsinger hat also recht, wenn er vor überzogenen Erwartungen warnt. Er zieht daraus jedoch den falschen Schluss: Dass die Widerspruchsregelung allein nicht ausreicht, macht sie nicht entbehrlich.
Was der Corona-Vergleich verdeckt
Pilsingers Vergleich beruht offenbar auf einer Gemeinsamkeit: Sowohl bei der Impfpflicht als auch bei der Widerspruchsregelung geht es um staatliche Regeln und die Selbstbestimmung über den eigenen Körper. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch darin, was der Staat jeweils von einem verlangt.
Eine Impfpflicht würde einen lebenden Menschen dazu verpflichten, einen medizinischen Eingriff zu dulden. Die Widerspruchsregelung verlangt keinen solchen Eingriff. Sie verändert, was nach dem Tod geschieht, wenn keine Entscheidung zur Organspende bekannt ist. Heute müssen dann die Angehörigen einer Spende zustimmen und dabei den mutmaßlichen Willen des verstorbenen Menschen berücksichtigen. Nach dem Gesetzentwurf könnte eine Spende grundsätzlich stattfinden, wenn kein Widerspruch vorliegt. Die Angehörigen würden weiterhin gefragt, ob ihnen eine gegenteilige Erklärung bekannt ist.
Diese Umkehr ist nicht belanglos. Wer keine Organe spenden möchte, müsste widersprechen. Deshalb muss der Staat alle Menschen verständlich informieren, einfache digitale und analoge Widerspruchswege anbieten und diejenigen schützen, die keine selbstbestimmte Entscheidung treffen können. Darüber sollte diskutiert werden.
Der Vergleich mit der Impfpflicht macht aus dieser konkreten Frage jedoch eine Scheindebatte über staatlichen Zwang. Die Widerspruchsregelung ist keine Pflicht zur Organspende. Wer sie ablehnt, muss deshalb erklären, warum der jederzeit mögliche Widerspruch und die vorgesehenen Schutzregeln zur Wahrung der Selbstbestimmung nicht ausreichen.
Schweigen ist auch heute nicht folgenlos
Pilsingers Satz „Nicht zu widersprechen kann niemals dasselbe sein wie zuzustimmen“ berührt den Kern der ethischen Auseinandersetzung. Tatsächlich hat ein schweigender Mensch keine ausdrückliche Zustimmung erklärt.
Die Widerspruchsregelung behauptet jedoch nicht, eine solche Erklärung liege vor. Sie legt fest, welche rechtliche Folge das Ausbleiben eines Widerspruchs nach umfassender Information haben soll.
Auch im heutigen System bleibt Schweigen nicht ohne Konsequenzen. Fehlt eine dokumentierte Entscheidung, müssen Angehörige den mutmaßlichen Willen des verstorbenen Menschen ermitteln. Sie tragen damit in einer emotionalen Ausnahmesituation eine Verantwortung, die eigentlich zu Lebzeiten hätte geklärt werden sollen.
Die derzeitige Entscheidungslösung ist deshalb in der Praxis häufig eine Angehörigenlösung.
Hinzu kommt eine auffällige Lücke zwischen Haltung und Dokumentation. Nach der Repräsentativbefragung des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) stehen 85 Prozent der Befragten der Organ- und Gewebespende positiv gegenüber. Aber nur 45 Prozent haben ihre Entscheidung schriftlich dokumentiert. 35 Prozent haben noch gar keine Entscheidung getroffen.
Selbstbestimmung bedeutet nicht nur Schutz vor einem staatlichen Zugriff. Sie bedeutet auch, dass der eigene Wille tatsächlich bekannt und auffindbar ist – unabhängig davon, ob er Ja oder Nein lautet.
Gemeinsamer Nenner: DCD und bessere Strukturen
Pilsinger fordert, die Organspende nach Herz-Kreislauf-Stillstand (Donation after Circulatory Death – DCD) auch in Deutschland zu ermöglichen. Außerdem verlangt er bessere Abläufe und eine zuverlässigere Erkennung möglicher Organspenden in den Kliniken. Beides unterstützt DIATRA ausdrücklich.
Diese Maßnahmen ersetzen die Widerspruchsregelung jedoch nicht. Sie setzen an unterschiedlichen Problemen an: DCD erweitert die medizinischen Möglichkeiten einer Organspende. Bessere Klinikstrukturen sorgen dafür, dass mögliche Spenden erkannt und professionell begleitet werden. Die Widerspruchsregelung betrifft dagegen die Frage, wie mit einem nicht dokumentierten und den Angehörigen unbekannten Willen umgegangen wird. Kein Instrument macht die anderen entbehrlich.
Deutschland braucht deshalb ein gut geschnürtes Gesamtpaket:
eine Widerspruchsregelung mit einfachen digitalen und analogen Möglichkeiten, eine Entscheidung festzuhalten oder zu ändern
verständliche, barrierefreie und mehrsprachige Aufklärung
verbindliche Verfahren zur Erkennung möglicher Organspenden
ausreichend freigestellte Transplantationsbeauftragte und genügend Personal auf den Intensivstationen
professionelle Begleitung der Angehörigen
eine rechtlich und ethisch abgesicherte Einführung der DCD
eine unabhängige wissenschaftliche Evaluation aller Maßnahmen
In der Forderung nach DCD und besseren Klinikstrukturen liegt deshalb kein Argument gegen die Widerspruchsregelung. Im Gegenteil: Zusammen ergeben diese Maßnahmen erst die umfassende Reform, deren Notwendigkeit auch Pilsinger beschreibt.
Kein Argument für den Status quo
Mit der Widerspruchsregelung allein ist es nicht getan. Ohne bessere Klinikstrukturen, verlässliche Aufklärung und wissenschaftliche Begleitung wird ihr Beitrag begrenzt bleiben. Auch die Einführung der DCD gehört zu einer umfassenden Reform. Das alles sind Anforderungen an den Systemwechsel und keine Gründe gegen ihn.
Doch bessere Klinikstrukturen und DCD beantworten eine zentrale Frage nicht: Was soll gelten, wenn der Wille eines verstorbenen Menschen nicht bekannt ist? Heute müssen Angehörige in einer Situation von Schock und Trauer versuchen, diesen Willen zu rekonstruieren. Die Widerspruchsregelung würde nicht jede Unsicherheit beseitigen, sie würde aber die rechtliche Ausgangslage klären, ohne den Menschen das Recht zu nehmen, Nein zu sagen.
Der Bundestag entscheidet deshalb nicht darüber, ob ein einzelnes Instrument den Organmangel beseitigen kann. Er entscheidet darüber, ob Deutschland an einem System mit bekannten Schwächen festhält oder die Widerspruchsregelung mit den notwendigen klinischen und strukturellen Reformen verbindet. Pilsinger beschreibt zutreffend, was den Systemwechsel begleiten muss. Daraus folgt jedoch nicht, dass Deutschland auf ihn verzichten sollte.
Uns geht es nicht darum, Stephan Pilsinger persönlich anzugreifen. Seine Einwände verdienen eine sachliche Antwort. Der Vergleich mit der Corona-Impfpflicht hilft dabei allerdings wenig: Er weckt Erinnerungen und Emotionen, klärt aber keine der offenen Fragen. Auch aus einer uneinheitlichen Studienlage folgt kein einfaches Nein. Über die Widerspruchsregelung muss gestritten werden – mit Argumenten, nicht mit den Reizworten eines anderen Konflikts.